Scrollen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

+48 600 100 600

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellungen in schriftlicher Form mit Angabe der Daten entsprechend dem Katalog der Firma schriftlich einzureichen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Änderung der Bestellung während deren Erfüllung oder Angabe der fehlerhaften Informationen ergeben, trägt der Auftraggeber.
  2. Bei der Ausführung der öffentlichen und der speziellen Bestellungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die schriftliche technische Spezifikation des bestellten Erzeugnisses zwecks der vorherigen Akzeptanz durch den Produzenten vorzulegen.
  3. BRUK SA liefert die Ware zum Verkaufspreis nur an eine bestimmte Stelle und für alle zusätzlichen Transport- und Entladungsdienstleistungen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. In begründeten Fällen kann der Fahrer die Einfahrt zwecks der Entladung verweigern.
  4. Wenn der Lieferant der Ware an bestimmte Stelle BRUK SA ist, so verpflichtet sich der Käufer, die Lieferung bei der Entladung zu prüfen (Menge, Qualität, Übereinstimmung mit der Bestellung); die eventuellen Mängel sind in das Dokument WZ von BRUK SA einzutragen. Die Ware, die ohne Einwände abgenommen wurde, gilt als frei von sichtbaren Mängeln.
  5. Im Falle der Feststellung der versteckten Mängel oder der Unübereinstimmungen, die vor oder im Laufe der Ausführung der Investition entdeckt wurden, wird sich der Erwerber der Verlegung der Ware enthalten und den Produzenten darüber unter Androhung des Verlustes der rechte aus dem Titel der Gewährleistung unverzüglich benachrichtigen (Art. 563 BGB).
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges wird die BRUK SA die Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnen. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem die Zahlungsmittel auf das Konto von BRUK SA eingehen.
  7. Im Falle, wenn der Kunde das nicht volle Paket von Pflasterwürfeln kauft, berechnet die BRUK SA den Aufschlag in der Höhe von 15 % des Wertes der entsprechenden Ware und im Falle des Kaufs des nicht vollen Pakets der Betongalanterie wird der Aufschlag in der Höhe von 10% des Wertes der Ware hinzugerechnet.
  8. Wird die Ware auf Mehrwegpaletten mit eingebrannten Logo von BRUK verkauft, so wird eine vertragliche Kaution erhoben. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach Ablieferung der Paletten im guten technischen Zustand beim Sitz der Firma BRUK SA. Sollte die entsprechende Palette innerhalb von 60 Tagen ab Kaufdatum nicht zurückgegeben werden, hat die BRUK SA keine Pflicht, sie nach Verkaufspreis abzukaufen.
  9. Mit Ausnahme des Verkaufes an einen Verbraucher ist die Verantwortlichkeit aus dem Titel der Gewährleistung für physikalischen Mängel der Ware ausgeschlossen (Art. 558 Par. 1 BGB).
  10. Im Falle einer ständigen Zusammenarbeit sind die detaillierten Vertragsbedingungen in den gesonderten Verträgen enthalten.

Der Käufer ist verpflichtet, sich mit dem Wortlaut der Verkaufsbedingungen, Information über Produkt und mit den Garantiebedingungen vertraut zu machen.

Allgemeine Informationen über Produkt

  1. Die in unserem Werk hergestellten Betonpflastersteine und Betonprodukte sind gemäß dem Gesetz über Bauprodukte vom 16. April 2004 Bauprodukte, die die Anforderungen der polnischen und europäischen Normen PN-EN1338; PN-EN1339; PN-EN1340 erfüllen.
  2. Für jedes Produkt wird eine Leistungserklärung ausgestellt, die auf Wunsch des Kunden erhältlich ist.
  3. Alle an den Kunden gelieferten Produkte sind gekennzeichnet und mit einem entsprechenden Etikett versehen, das die Parameter der bestellten Materialien bestätigt.
  4. Die deklarierten technischen und Leistungsparameter, die auf jedem Etikett und auf der Leistungserklärung angegeben sind, werden von Betonprodukten 28 Tage nach der Herstellung erreicht.
  5. Die Verwendung von Enteisungsmitteln und oberflächenaktiven Stoffen sollte in der angemessenen Konzentration und nach vorheriger Rücksprache mit dem Hersteller erfolgen.
  6. Die Anwendung und Verwendung der Produkte sollte gemäß den Empfehlungen des Herstellers auf dem Produktetikett erfolgen. Die Montage und Installation des Materials sollte in Übereinstimmung mit der Montageanleitung des Herstellers erfolgen. Die Verwendung der Produkte für andere als die vom Hersteller angegebenen Zwecke ist jedoch untersagt; außerdem kann die Nichtbeachtung der Montageanweisungen zu Materialschäden und zum Verlust von Garantie- und Gewährleistungsrechten führen.

Die unten aufgeführten Produkteigenschaften entsprechen den oben genannten europäischen Normen und werden als unbedeutend angesehen und stellen keinen Produktfehler im Sinne des Zivilgesetzbuches dar:

  • Kalkausblühungen (Effloreszenz) – bilden sich auf der Oberfläche des Betons als Ergebnis physikalischer und chemischer Prozesse, die während der Reifung des Betons auftreten. Der Gebrauchswert der Pflastersteine wird damit nicht beeinträchtigt, und die Kalkausblühungen verschwinden nach maximal drei Jahren. Es gibt Produkte auf dem Markt, die Ausblühungen von bereits verlegten Pflastersteinen entfernen.
  • Dünne Mikrorisse – nicht wahrnehmbar auf trockenen Produkten, aber sichtbar, wenn die Pflastersteine trocknen.
  • Gratbildung – So genannte Grate können an der Oberkante der Produkte durch den normalen Gebrauch der Form und der Stempel entstehen. Sie splittern bereits während des Verlegens und Verdichtens des Steins, und vollständig nach kurzer Zeit der Anwendung.
  • Mechanische kleine Beschädigungen – Während des Transports, des Verpackens, des Entladens und des Verlegens der Pflastersteine können Risse, Ausbrüche, Kratzer und Abplatzungen entstehen. Studien zufolge sind bis zu 2 % solcher Schäden beim Be- und Entladen mit Kränen zulässig und müssen bei der Bestellung berücksichtigt werden. Wir haften auch nicht für Schäden, die während der Montage entstanden sind.
  • Farbunterschiede – (selbst in derselben Produktionscharge) sind nicht vom Hersteller abhängig und werden von folgenden Faktoren beeinflusst: die Qualität der Farbstoffe, die Farbe des Zements, die Farbe der Zuschlagstoffe, die Temperatur, die Bedingungen der Betonreifung
    und die Nutzung der verlegten Pflastersteine.
  • Poren – kleine Vertiefungen, die durch den Produktionsprozess bedingt sind.

Garantiebedingungen für Rüttelbetonerzeugnisse, die durch die Firma BRUK SA produziert sind und die direkt bei dem Produzenten oder in den Lagern von Baustoffen, mit denen der Produzent die Verträge über die Zusammenarbeit unterzeichnet hat, gekauft werden.

  1. Die Rechte aus dem Titel der Garantie stehen zum Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer oder deren Lieferung auf die Baustelle zu, aber nach dem Einbau von Produkten und Abnahme der Arbeiten sie werden unter der Bedingung der vollen Bezahlung für die empfangenen Erzeugnisse geprüft.
  2. Die Garantie gilt ausschließlich für die Erzeugnisse der ersten Gattung.
  3. Der Garantiezeitraum beträgt 3 Jahre ab Erwerbsdatum.
  4. Vom Produzenten werden im Rahmen der Garantie die von ihm verschuldeten Mängel anerkannt und zwar:
    ? Konstruktionsmängel
    ? Ausführungsmängel
    ? Mängel, die sich aus der Verswendung des Rohstoffes mit nicht richtiger Qualität ergeben
  5. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Mängel und Beschädigungen, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
    ? nicht richtige Projektierung oder Ausführung des Unterbaus (der Käufer verliert die Garantie der Farbe im Falle der Anwendung für Unterbau der Materialien mit Hüttenursprung in Form von Hüttenschellacken);
    ? nicht richtige und den Prinzipien der Baukunst widersprechende Montage der gekauften Erzeugnisse;
    ? nicht richtige Auswahl des Erzeugnisses für die Art und Größe der Belastungen;
    ? nicht richtige Nutzung, die mit der Zweckbestimmung und Eigenschaften der gekauften Waren nicht übereinstimmt;
    ? Verlegung der Pflasterwürfeln sowie der Baugalanterie im Widerspruch mit allgemeinen Prinzipien, die durch BRUK SA erarbeitet wurden;
    ? nicht richtige Lagerung oder Transport der gekauften Waren;
    ? Naturkatastrophen, Kriege, soziale Unruhen und andere unvorhersehbare Ereignisse;
    ? Nicht richtige Ausführung von Stößen der Pflasterwürfel, in deren Ergebnis der ausfüllende Sand die Verfärbung der Pflasterwürfel sowie die Entstehung von Oberflächenflecken, die schwer zu beseitigen sind, bewirkt.
  6. Es dürfen keine nachstehend aufgeführten Eigenschaften, die durch die entsprechenden Normen zugelassen sind, beanstandet werden:
    ? Abweichungen der Abmessungen und des Aussehens der Erzeugnisse;
    ? Schwunde der Oberflächenschicht des Erzeugnisses, die die Folge der Nutzung sind;
    ? Kalksteinausblühungen in Form einer weißen Auflagerung, die in Abhängigkeit von der Art sowie der Intensität unter dem Einfluss der Witterungsverhältnisse und der Nutzung (Abreibung) innerhalb von 3 Jahren verschwinden;
    ? Verluste, die im Ergebnis des Einbaus der unreifen Erzeugnisse entstanden sind;
    ? Farbenabweichungen, die durch den Produktionsprozess sowie die natürliche Veränderlichkeit von Zuschlagsstoffen bedingt sind.
  7. Die Bedingung für die Annahme der Reklamation ist die Vorlage vom Erwerber von folgenden Dokumenten:
    ? schriftlicher Reklamationsantrag;
    ? Original der Rechnung für die gekauften Erzeugnisse;
    ? Aufkleber der Erzeugnisse, die sich auf der Verpackungsfolie jeder Palette befinden.
  8. Die Folge der Einreichung durch den Käufer der Reklamation über die Qualität der Erzeugnisse ist die Pflicht der Absicherung der mangelhaften Ware durch den Käufer bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung durch den Produzenten.
  9. Die Reklamationen dürfen im Rahmen dieser Garantie direkt beim Produzenten oder in Lager von Baustoffen, mit denen der Produzent die aktuellen Verträge über Zusammenarbeit hat, eingereicht werden.
  10. Im Falle der Feststellung der Mängel stellt der Erwerber die Verlegung der Oberfläche ein und reicht die Reklamation ein. Der Produzent wird die Begutachtung möglichst kurzfristig (innerhalb von 14 Arbeitstagen) an der vom Erwerber genannten Stelle zwecks der Prüfung der Begründetheit der Reklamation vornehmen. Alle Gutachten über die Qualität des beanstandeten Produktes, die im Auftrag des Käufers erstellt wurden, sind nicht verbindlich und stellen keine Grundlage für die Prüfung der Reklamation oder Anerkennung deren Begründetheit dar. Im Falle einer begründeten Reklamation wird das mangelhafte Erzeugnis auf ein mangelfreies Erzeugnis im Termin und auf den Prinzipien, die bilateral abgestimmt wurden, ausgetauscht. Hat der Erwerber das Erzeugnis mit den vorher sichtbaren Mängeln bewusst eingebaut, so trägt der Produzent keine Kosten des Abbaus und des wiederholten Einbaus des Erzeugnisses. In übrigen Fällen trägt der Garant die Kosten des Austausches der Ware bis zur Höhe des Verkaufspreises des Erzeugnisses.
  11. Hat der Erwerber das Erzeugnis mit den vorher festgestellten Mängeln eingebaut, so trägt der Produzent keine Kosten der verlegten Oberfläche.
  12. Im Falle der begründeten Reklamation wird das mangelhafte Erzeugnis auf ein mangelfreies Erzeugnis im Termin und auf den Prinzipien, die bilateral abgestimmt wurden, ausgetauscht oder es wird auf ein Erzeugnis außerhalb der Klassifikation der Gattungen umqualifiziert.
  13. Die mangelhaften Erzeugnisse werden nach deren Austausch auf neue Erzeugnisse zum Eigentum des Produzenten.
  14. In begründeten Fällen hat der Produzent das Recht, die Erfüllung der Garantieverpflichtungen zu verweigern, insbesondere, wenn
    ? der Erwerber über Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme der Ware gewusst hat;
    ? der Mangel unwesentlich ist oder er den Wert und Nützlichkeit des Erzeugnisses nicht verringert;
    ? der Käufer die fälligen Beträge zugunsten des Produzenten nicht entrichtet hat.
  15. Die BRUK SA garantiert dem Erwerber die Qualität des Produktes entsprechend den polnischen und europäischen Normen, die für diese Erzeugnisse zutreffend sind.